Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Angebote, Reservierungen und Verträge bezugnehmend auf alle Unterkünfte, die von der „dasbleibt.gmbh“ vermietet weden.
§ 2 Begriffsdefinition
2.1. Begriffsdefinition
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner reisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.)
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument und
Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF. zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung – Zahlung – Kaution
3.1. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung über 40% der Gesamtsumme eines Mietobjektes spätestens bei Abschluss der Reservierung anzuzahlen. Die Restzahlung ist bis 14 Tage vor Anreise fällig. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen etc.) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen des Kartenunternehmens.
3.4. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
3.5. Bei verspäteter Zahlung sendet die „dasbleibt.gmbh“ ein Erinnerungsschrieben und hat der Vertragspartner die Möglichkeit, innerhalb von 7 Tagen die Zahlung zu leisten. Erfolgt auch nach Ablauf dieser Frist keine Zahlung, kann der Beherberger vom Vertrag zurücktreten und haftet der Vertragspartner in vollem Umfang für den entstandenen Schaden, einschließlich der Kosten, die im Zusammenhang mit der Reservierung und Vertragsauflösung entstanden sind. Bereits geleistete Zahlungen werden mit diesen Annullierungsgebühren und der eventuell fälligen Verfügung für sonstigen Aufwand gegenverrechnet.
3.6. Nach Reisebeginn ist es dem Vertragspartner ausdrücklich untersagt, die Unterkunft an andere, als die im Vertrag genannten Personen zur Nutzung zu übergeben. Weiters ist ihm ein Abtreten der Nutzung untersagt, es sei denn, dies wird zwischen den Parteien schriftlich festgelegt. Eine mündliche Nebenabrede ist nicht gültig. Bis zum Reisebeginn kann der Vertragspartner verlangen, dass dritte Personen in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintreten. In diesem Fall haftet der Vertragspartner sowie der neue Mieter zur ungeteilten Hand für den Reisepreis sowie die Mehrkosten.
3.7. Der Beherberger verlangt bei Aufenthaltsbeginn die Zahlung einer Kaution in Höhe von € 0,00 bis € 350,00 pro Wohneinheit. Bei Nichtbezahlung kann dem Mieter und seinen Mitbewohnern die Benützung der Unterkunft verwehrt werden. Bei Verzug der Kautionszahlung ist der Beherberger berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten (Annullierung).
Die Kautionssumme wird nach Abreise zurückerstattet, wenn die Unterkunft ordentlich und ohne Beschädigung verlassen wird. Eventuelle Schadenersatzansprüche erlöschen durch die Rückerstattung der Kaution nicht.
§ 4 Preise
4.1. Mit der schriftlichen Buchungsbestätigung ist der Vertragspartner verpflichtet, den ausgewiesenen Preis zu zahlen. Für die Buchung verbindlich ist nur der in dieser Bestätigung ausgewiesene Reisepreis.
4.2. Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer, soweit dies nicht anders angegeben wird.
4.3. Erhöht sich nach Vertragsabschluss und dem mehr als vier Monate später liegendem Reisebeginn auf Grund geänderter gesetzlicher Vorschriften die Mehrwertsteuer, so erhöht sich dann auch um denselben Prozentsatz wie die Mehrwertsteuer der Reisepreis. Aufgrund einer solchen Erhöhung hat der Vertragspartner kein außerordentliches Kündigungsrecht.
4.4. Neben dem Reisepreis sind die Kosten für Endreinigung, die örtlich festgelegte Kurtaxe und/oder sonstige Gebühren vor Anreise bzw. vor Ort zu zahlen.
§ 5 Beginn und Ende der Beherbergung
5.1. Für den Fall, dass der Beherberger keine anderen Bezugszeiten anbietet, hat der Vertragspartner das Recht, die gemieteten Räume ab 16:00 Uhr des vereinbarten Tages (Ankunftstag) zu beziehen.
5.2. Wird ein Zimmer erstmalig bereits vor 06:00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
5.3. Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis spätestens 10:00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, sollten die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sein.
§ 6 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
6.1. Wie bereits unter § 3; 3.5. ausgeführt, hat der Beherberger das Recht, wenn im Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vorgesehen ist und der Vertragspartner diese nicht fristgerecht geleistet hat, ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten.
6.2. Für den Fall, dass der Gast bis 18:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass eine spätere Ankunftszeit ausdrücklich vereinbart wurde.
6.3. Ist im Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vereinbart worden und hat der Gast diese geleistet, so bleiben die reservierten Räumlichkeiten bis längstens 12:00 Uhr des Folgetages reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18:00 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
6.4. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine andere Regelung schriftlich vereinbart wurde.
6.5. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt liegt auf Seiten des Beherbergers vor, wenn eine Vertragserfüllung – eventuell vorübergehend – ganz oder teilweise durch Umstände verhindert ist, auf die der Beherberger keinen Einfluss nehmen kann, zum Beispiel Kriegsgefahr, Arbeiterstreiks, Blockaden, Brand, Überschwemmung und andere Störungen oder Ereignisse.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
6.6. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
6.7. Außerhalb des in Punkt 6.6. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
60 Tage – 30 Tage vor Ankunftstag: 30 % vom Mietpreis
29 Tage – 1 Woche vor Ankunftstag: 70 % vom Mietpreis
6 Tage – 1 Tag vor Ankunftstag: 90 % vom Mietpreis
Ankunftstag oder No Show: 100 % vom Mietpreis
Behinderung der Anreise
6.8. Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
6.9. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
§ 7 Beistellung einer Ersatzunterkunft
7.1. Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
7.2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
7.3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier hat der Beherberger zu tragen.
§ 8 Rechte des Vertragspartners
8.1. Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind und auf die übliche Bedienung.
8.2. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 9 Pflichten des Vertragspartners
9.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das gesamte vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen.
9.2. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmen etc.
9.3. Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 10 Rechte des Beherbergers
10.1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art, zu.
10.2. Werden Services im Zimmer des Vertragspartners (falls angeboten) oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Der Beherberger ist jedoch auch berechtigt, derartige Leistungen aus betrieblichen Gründen abzulehnen.
10.3. Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung.
§ 11 Pflichten des Beherbergers
11.1. Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
11.2. Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Sauna, Hallenbad, Solarium etc.
Für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 12 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
12.1. Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder dem vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs. 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
12.2. Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangener Gewinn werden keinesfalls ersetzt.
12.3. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,00. Der Beherberger haftet für einen darüberhinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einem seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß Punkt 13.1. und 13.2. gilt sinngemäß.
12.4. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
12.5. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von 3 Kalenderjahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen. Verabsäumt dies der Vertragspartner bzw. Gast, ist dieses Recht erloschen.
§ 13 Haftungsbeschränkung
13.1. Ist der Vertragspartner Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen.
13.2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden in keinem Fall ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 14 Tierhaltung
14.1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
14.2. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während des Aufenthaltes ordnungsgemä0 zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
14.3. Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tierhaftpflichtversicherung bzw. eine Privathaftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
14.4. Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringe hat.
14.5. In den Saunen, im Spielraum, sowie im 3. und 4. OG dürfen sich Tiere in keinem Fall aufhalten.
§ 15 Verlängerung der Beherbergung
15.1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu jedoch keine Verpflichtung.
15.2. Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser, etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist in jedem Fall berechtigt, mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 16 Beendigung des Beherbergungsvertrages – vorzeitige Auflösung
16.1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
16.2. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger hat in Abzug zu bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
16.3. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
16.4. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebedürftig wird;
die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbaren gesetzlichen Frist von (3 Tage) nicht bezahlt.
16.5. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 17 Erkrankung oder Tod des Gastes
17.1. Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
17.2. Solange der Gast nicht in der Lagt ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
17.3. Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolgern insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe,
notwendig gewordene Raumdesinfektion,
unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, andernfalls für Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o.Ä.
allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 18 Sonstiges
18.1. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit der Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner, welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist bis spätestens 24:00 Uhr zugegangen sein.
18.3. Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist jedoch ausdrücklich nicht berechtigt, mit seinen eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
18.5. Offensichtliche Druck- oder Schreibfehler binden die dasbleibt.gmbh nicht. Mit diesen AGB werden alle bisherigen Veröffentlichungen ungültig.
18.6. Die dasbleibt.gmbh speichert die personenbezogenen Daten, welche für die interne Gästeverwaltung sowie für Informationen und Angebote genützt werden.
§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
19.1. Als Erfüllungsort gilt jener Ort, an welchem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
19.2. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie dem UN-Kaufrecht.
19.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
19.4. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
19.5. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedssaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz hat, ist das für die Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 20 Beschwerden
Trotz aller Bemühungen kann es vorkommen, dass der Vertragspartner oder Gast eine Beschwerde hat. Dieser Beschwerde ist unverzüglich den Mitarbeitern mitzuteilen, damit diese Gelegenheit haben, für Abhilfe zu sorgen. Die Beschwerde wird mit größter Sorgfalt bearbeitet.